Einführung des Wasserentnahmeentgelts („Wassercent“) in Bayern ab 1. Juli 2026

LANDKREIS SCHWEINFURT – Ab dem 1. Juli 2026 führt der Freistaat Bayern das Wasserentnahmeentgelt ein. Das Landratsamt Schweinfurt informiert über die Hintergründe und die Auswirkungen für Haushalte sowie gewerbliche Entnehmer.
Regelungen für private Haushalte
Privathaushalte sind keine direkten Entnehmer im Sinne des Gesetzes. Sie werden jedoch über ihre jeweiligen Wasserversorger an den Kosten beteiligt. Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 125 Litern pro Person und Tag ergeben sich daraus Mehrkosten von etwa 4,50 Euro pro Person und Jahr.
Regelungen für direkte Entnehmer

Für gewerbliche Entnehmer, landwirtschaftliche Betriebe und die Industrie gilt:

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Freibetrag: Pro Entnehmer und Jahr sind 5.000 Kubikmeter befreit (für den Rumpfzeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 gilt ein anteiliger Freibetrag von 2.500 Kubikmetern).
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Entgelt: Für Mengen, die den Freibetrag überschreiten, werden 10 Cent pro Kubikmeter fällig.
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Summenbildung: Der Freibetrag gilt für alle Entnahmen eines Entgeltpflichtigen in der Summe, unabhängig von der Anzahl der Brunnen oder den Standorten im Freistaat.
Wichtige Empfehlung: Dokumentation der Verbräuche
Die Festsetzung des Entgelts erfolgt entweder auf Basis der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Entnahmemengen oder der tatsächlich entnommenen Menge. Wer die tatsächliche Menge abrechnen möchte, muss diese bis zum 1. März des Folgejahres gegenüber der zuständigen Wasserrechtsbehörde mitteilen und glaubhaft machen können.
Das Landratsamt Schweinfurt empfiehlt allen potenziell betroffenen Betrieben daher dringend:
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Dokumentieren Sie die Zählerstände Ihrer Messeinrichtungen (z. B. Wasseruhren oder Stromzähler an Pumpen) zum 1. Juli 2026 sowie zum 31. Dezember 2026.
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Führen Sie diese Dokumentation anschließend fortlaufend jeweils zum Jahresende durch.
Weitere Informationen
Potenziell entgeltpflichtige Betriebe, die dem Landratsamt Schweinfurt bekannt sind, erhalten voraussichtlich im Herbst 2026 ein Informationsschreiben. Dieses wird Details zur Einführung sowie Informationen zur elektronischen Übermittlung der Verbrauchsdaten für den ersten Erhebungszeitraum enthalten.

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