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ACHTUNG: Tausalz ist im privaten Winterdienst nicht erlaubt – Was man tun muss und lassen sollte

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SCHWEINFURT – Mit dem Einzug des Winters verwandelt der Schnee die Stadt zwar in eine helle Pracht, stellt Grundstückseigentümer und Mieter aber auch vor handfeste Herausforderungen bei der Räum- und Streupflicht.

Um Unfälle zu vermeiden und ein rechtssicheres Miteinander zu gewährleisten, gilt es die Regeln der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung zu kennen. Wer die Schaufel schwingt, muss dabei nicht nur die Uhrzeit im Blick haben, sondern auch auf die Wahl des Streumittels achten: So ist die Verwendung von Tausalz grundsätzlich untersagt und nur in extremen Ausnahmefällen wie Blitzeis oder an starken Steigungen gestattet.

Die Verantwortung für den Winterdienst liegt primär bei den Grundstückseigentümern, kann jedoch per Mietvertrag auf die Bewohner übertragen werden. Werktags muss zwischen 7:00 und 20:00 Uhr geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht um 8:00 Uhr.

Dabei ist auf Gehwegen eine Bahn von mindestens 1,20 Metern Breite schnee- und eisfrei zu halten. In verkehrsberuhigten Bereichen oder auf Plätzen gelten teils abweichende Maße von bis zu 3,50 Metern Breite. Wichtig ist zudem, dass der geräumte Schnee so gelagert wird, dass weder der Fahrverkehr noch Fußgänger oder Radfahrer behindert werden.

VERMISST - Bitte helft mit!

Die Missachtung dieser Pflichten ist kein Kavaliersdelikt: Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Weitaus schwerwiegender sind jedoch die Haftungsfolgen bei Unfällen: Rutscht ein Passant auf einem nicht geräumten Gehweg aus, haften die zuständigen Eigentümer oder Mieter für die entstandenen Schäden.

Die Stadt rät daher zur Verwendung von abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt, um die Sicherheit der Fußgänger jederzeit zu gewährleisten und die Umwelt zu schonen.

Info: Tausalz, auch bekannt als Streusalz, ist für Privatpersonen in den meisten deutschen Kommunen aufgrund seiner erheblichen Umwelt- und Sachschäden verboten. Während der öffentliche Winterdienst auf Hauptstraßen aus Sicherheitsgründen oft noch Salz einsetzen darf, müssen Anwohner auf Gehwegen in der Regel auf abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat zurückgreifen.

Die Gründe für das Verbot lassen sich in vier Hauptbereiche unterteilen:

Ökologische Schäden an Pflanzen
Salz gelangt mit dem Schmelzwasser in den Boden und schädigt die Wurzeln von Bäumen und Sträuchern. Dies stört die Wasser- und Nährstoffaufnahme, was oft erst im Sommer zu braunen Blättern, verkümmertem Wachstum oder dem Absterben der Pflanzen führt. Besonders empfindlich reagieren Stadtbäume wie Linden, Ahorne und Rosskastanien.

Gefahr für Tiere
Das Salz reizt die Pfoten von Hunden und Katzen, was zu schmerzhaften Entzündungen und Rissen in den Ballen führen kann. Zudem nehmen Tiere das Salz oft beim Putzen der Pfoten auf, was die Magenschleimhaut schädigen kann.

Belastung von Böden und Grundwasser
Salz wird in Kläranlagen nicht abgebaut. Es reichert sich im Boden an, verdichtet diesen und gelangt schließlich ins Grundwasser sowie in Bäche und Flüsse, wo es das ökologische Gleichgewicht gefährdet.

Schäden an Infrastruktur und Fahrzeugen
Die korrosive Wirkung von Salz greift Beton, Brückenbauwerke und die Karosserien von Autos an. Auch Lederschuhe und Kleidung werden durch die typischen weißen Salzränder dauerhaft geschädigt.

Ausnahmen bestehen meist nur bei extremen Wetterlagen wie Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen wie steilen Treppen, sofern die kommunale Satzung dies ausdrücklich erlaubt.

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