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Fasching feiern, aber nicht zu bunt

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HASSFURT – Auf die besinnliche Weihnachtszeit folgt der Fasching. Die Vorbereitungen für Umzüge, Bälle und Prunksitzungen laufen auf Hochtouren, bevor Ende Februar der Höhepunkt der närrischen Zeit erreicht wird.

Konfetti und Verkleidungen gehören für viele ebenso zum Fasching wie alkoholhaltige Getränke. Doch gerade in dieser Zeit haben Jugendliche und Kinder oft leichteren Zugang zu Alkohol – mit potenziell gefährlichen Folgen. Darauf weist die Kommunale Kreisjugendpflegerin Theresa Fleischmann von der Präventionsstelle in Haßfurt hin.

Um sicherzustellen, dass die Faschingszeit für Kinder und Jugendliche nicht durch Alkoholkonsum überschattet wird, appelliert die Präventionsstelle des Landratsamtes an Veranstalter und Eltern, die Jugendschutzbestimmungen konsequent einzuhalten. Der Konsum von Wein, Bier und Sekt ist erst ab 16 Jahren erlaubt, während Spirituosen oder branntweinhaltige Getränke ausschließlich Volljährigen vorbehalten sind. Auch das Mindestalter für das Rauchen in der Öffentlichkeit beträgt 18 Jahre.

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Verantwortung der Veranstalter und Eltern
Insbesondere bei Faschingsumzügen sollte auf die Verteilung alkoholischer Getränke verzichtet werden, da eine Kontrolle der Abgabe an Minderjährige kaum möglich ist. Veranstalter, Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter, die gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, müssen mit hohen Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen. Minderjährige dürfen auf keinen Fall Alkohol ausschenken oder weitergeben.

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Gefahren des Alkoholkonsums bei Jugendlichen
Alkohol ist ein Zellgift, das alle Körperzellen schädigen kann. Besonders das Gehirn, das sich im Jugendalter noch in der Entwicklung befindet, reagiert empfindlich auf Alkohol. Rauschzustände können zu erheblichen Entwicklungsstörungen führen, darunter eine reduzierte Merkfähigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und eine Beeinträchtigung des Sprech- und Reaktionsvermögens. Zudem steigt das Risiko von Unfällen, Gewalttaten und gesundheitlichen Schäden.

„Ein Alkoholrausch kann durchaus lebensgefährlich sein“, warnt Theresa Fleischmann. Sie betont, dass es im Zusammenhang mit Alkohol kein Wegschauen oder Verharmlosen geben darf.

Eltern als Vorbilder
Neben Veranstaltern tragen auch Eltern eine große Verantwortung. Sie sollten ihren Kindern einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol vorleben und sie vor übermäßigem Konsum bewahren. Ein striktes Verbot ist jedoch nicht immer der richtige Weg – stattdessen sollten Jugendliche lernen, mit Alkohol bewusst umzugehen.

Jugendschutzbestimmungen im Überblick

  • Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Tabakwaren kaufen oder konsumieren. (§10 JuSchG)
  • Kinder unter 16 Jahren dürfen ohne Begleitung einer sorgeberechtigten Person nicht an öffentlichen Tanzveranstaltungen teilnehmen. Für 16- bis 18-Jährige gilt eine Begrenzung bis 24 Uhr. (§5 JuSchG)
  • Ausnahmen gibt es für Vereinsmitglieder im Rahmen der Brauchtumspflege (z. B. Büttensitzungen). Hier dürfen Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche bis 24 Uhr teilnehmen. (§5 Abs. 2 JuSchG)
  • Der Verkauf von Schnaps, Likör und anderen branntweinhaltigen Getränken an Minderjährige ist generell verboten. Bier und Wein dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden. (§9 JuSchG)
  • Der Verkauf von Alkohol an bereits erkennbar Betrunkene ist ebenfalls untersagt. (§20 Nr. 2 GastG)
  • Auch das Gestatten des Konsums von mitgebrachten alkoholischen Getränken unterliegt den Jugendschutzbestimmungen. (§9 JuSchG)

Alternative: Alkoholfreie Saftbar
Ein bewährtes Konzept der Kommunalen Jugendarbeit im Landkreis Haßberge ist die „Saftbar“. Sie kann für Festlichkeiten, Verbandstreffen oder Gemeindefeiern ausgeliehen werden und bietet eine große Auswahl an alkoholfreien Cocktails. Weitere Informationen sowie kostenloses Infomaterial und Jugendschutztafeln gibt es bei der Präventionsstelle des Landratsamtes:

Kommunale Kreisjugendpflegerin Theresa Fleischmann
Promenade 5, 97437 Haßfurt
Telefon: 09521 951686

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