Winterwetter: Erinnerung an Räum- und Streupflicht
SCHWEINFURT – Angesichts der aktuellen Witterung mit Schneefall und Frost erinnert die Stadt Schweinfurt eindringlich an die geltende Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung. Grundstückseigentümer sind dazu verpflichtet, Gehwege an Werktagen ab 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten. Diese Sicherungspflicht endet erst um 20:00 Uhr und muss bei anhaltendem Schneefall oder Glätte entsprechend oft wiederholt werden, um Unfälle zu vermeiden.
Als zu sichernde Fläche gilt eine Gehbahn mit einer Breite von mindestens 1,20 Meter. Bei schmaleren Gehwegen muss die gesamte Breite geräumt werden, während in Fußgängerzonen die volle Breite und auf Plätzen ein Streifen von 3,50 Meter ab der Grundstücksgrenze freizuhalten ist. Wichtig ist dabei die Wahl der Streumittel: Die Verwendung von Tausalz ist grundsätzlich untersagt und nur in extremen Ausnahmefällen wie Blitzeis oder an starken Steigungen zulässig. Stattdessen sollen abstumpfende Stoffe wie Sand oder Splitt verwendet werden.
Der geräumte Schnee muss so gelagert werden, dass der Verkehr nicht behindert wird; zudem müssen Abflussrinnen, Hydranten und Kanalschächte stets frei bleiben. Die Stadt weist darauf hin, dass die Räumpflicht auch für unbebaute Grundstücke gilt. Im Falle eines Sturzes haftet der Eigentümer, weshalb eine regelmäßige Kontrolle der Räumarbeiten – auch wenn diese an Mieter oder Dienstleister übertragen wurden – zwingend erforderlich ist.
Fotos sind ggf. beispielhafte Symbolbilder!
Kommentare von Lesern stellen keinesfalls die Meinung der Redaktion dar!
















