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Parkraumkonzept Hochfeld: Darf man den Wagen bald wieder vor der eigenen Grundstückszufahrt abstellen?

SCHWEINFURT – Wenn kommenden Dienstag sich der Schweinfurter Stadtrat zu seiner nächsten Sitzung trifft, dann ist auch das Parkraumkonzept Hochfeld wieder ein Thema. Die Ergebnisse der Ortsbegehungen liegen nun nämlich vor.

Aufgrund des einstimmigen Beschlusses des Stadtrates vom 03.05.2022 hat die Verwaltung sämtliche betroffenen Bürger zu 17 Ortsbegehungen im Zeitraum vom 30.05.2022 bis 15.06.2022 eingeladen, um über das Parkraumbewirtschaftungskonzept im Detail zu informieren und Fragen zu beantworten, heißt es in der Sachdarstellung, auf der dieser Beitrag beruht.

Die Zahl der Teilnehmer variierte zwischen 10 und ca. 50 Personen. Die Ortsbegehungen dauerten jeweils zwischen 60 und 180 Minuten, im Schwerpunkt rund 120 Minuten. Die Ortsbegehungen wurden gegliedert in eine allgemeine Einführung zur Historie um das Parkraumkonzept und den Hintergründen für die Umsetzung.

Es schloss sich stationär eine Frage- und Diskussionsrunde allgemeiner Art an. Im Anschluss daran wurden individuelle Kritikpunkte oder Problemstellen besichtigt und – soweit möglich – sofort durch Vormarkierung behoben. Einige Stellen sind zwischenzeitlich bereits dauerhaft angepasst worden. Durch die in den Ortsbegehungen vorgeschlagenen Änderungen wurde der Parkraum mit wenigen Ausnahmen gegenüber dem Parkraumkonzept nochmals reduziert.

Die Anwohner nahmen die gegebenen Informationen größtenteils dankbar auf. Die anfangs oft sehr kritische Haltung änderte sich im Verlauf der Termine meist zu einem Mehr an Verständnis und Offenheit für das Konzept. Die Hintergründe für die Umsetzung des Parkraumkonzeptes wurden von den meisten Teilnehmern erkannt und akzeptiert, wenn auch Kritik an der Kommunikation geübt und die Auswirkungen kritisiert wurden. Es bestand nach den gegebenen Informationen Einigkeit, dass eine Verbesserung nur durch zusätzlichen Parkraum wird eintreten können.

Abriss und Neubau des Parkhauses am Leopoldina-Krankenhaus wird hier für gewisse Abhilfe sorgen, wenngleich der Baubeginn weiter auf sich warten lässt. Das Vergabenachprüfungsverfahren für den Planungsauftrag ist weiterhin rechtsanhängig, weshalb der Zuschlag nicht erteilt werden kann.

Die Bereitschaft zur Einsicht, dass Ursache des Parkraummangels nicht ausschließlich das Krankenhaus und die medizinischen Einrichtungen ist, sondern auch die im Durchschnitt insgesamt gestiegene Zahl an Fahrzeugen je Haushalt sowie zweckentfremdeten oder zu kleinen Garagen, musste geweckt werden. Gleichzeitig das Verständnis dafür, dass der öffentliche Verkehrsraum eben öffentlich ist und nicht privaten Parkraum ersetzen soll. Die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung, wonach der von einem Grundstück ausgehende Parkraumbedarf auch auf dem Grundstück gedeckt werden soll, gilt für öffentliche wie private Bauvorhaben gleichermaßen.

Auch wenn das Krankenhaus den Stellplatznachweis im Zeitpunkt der jeweiligen Baugenehmigungen erfüllt hat (wie auch die Wohnhäuser am Hochfeld), besteht eine über die Zeit wachsende Diskrepanz zum tatsächlichen Bedarf.

Entwicklungen in der Verkehrsmenge (durch mehr Mitarbeiter, eine höhere Teilzeitquote, durch mehr Fahrzeuge je Haushalt etc.) lassen sich rechtlich nicht abbilden. Teilweise wurde (mitunter jahrzehnteweit) rückwärtsgewandte Kritik geübt, die den Standort des Krankenhauses selbst und die Entscheidungen der Stadt zu dessen Erweiterungen, die Errichtung des Gesundheitsparks und den Verkauf von Grundstücken für ein Pflegeheim oder eine Tagesklinik für psychisch Kranke betreffen. Diese konnten keinen Beitrag zur Lösung bzw. Verbesserung der aktuellen Situation leisten. Hier konnte die Verwaltung auch keine Hilfestellung anbieten oder in Aussicht stellen.

Die Verwaltung hat die Ortsbegehungen in einem Protokoll zusammengefasst, das dieser Beschlussvorlage anliegt. Sie schlägt dem Stadtrat folgende Änderungen an dem Parkraumkonzept Hochfeld vor:

1. Ausschluss von Anhängern und Wohnmobilen

In nahezu allen Ortsterminen wurde mehr oder weniger deutliche Kritik an den im Gebiet abgestellten Anhängern (Wohnanhänger, Werbeanhänger und sonstige Anhänger) und Wohnmobilen geäußert. Diese stünden oft wochenlang, teilweise monatelang an Ort und Stelle und würden den Parkraum unnötig reduzieren. Wohnmobile und Wohnanhänger seien zudem größer als ein Pkw, was die Auswirkungen ebenfalls vergrößere. Der Parkraum sollte nur noch Pkw zur Verfügung stehen, um die Situation zu entspannen.

Zu Wohnmobilen gab es von den Haltern auch gegenteilige Einlassungen. Man argumentierte, dass das Wohnmobil mehr Kfz-Steuer zahle und teilweise auch ein Fahrzeug im Haushalt ersetze. Aus Sicht der Verwaltung überwiegen die Vorteile eines Verbots auch der Wohnmobile die Nachteile. Werbeanhänger sind ohnehin ein wachsendes Ärgernis im öffentlichen Verkehrsraum. Wohn- und sonstige Anhänger sollten nicht im öffentlichen Verkehrsraum sondern auf privat anzumietenden Flächen abgestellt werden. Das wird von einem Großteil der Eigentümer auch heute schon so gemacht, manche wollen sich aber die Mietkosten solcher Flächen zum Nachteil der Allgemeinheit sparen.

Gerade in einem Gebiet mit hohem Parkdruck ist das nicht zu rechtfertigen. Das gilt auch für Wohnmobile. Diese sind eben meist nicht Ersatz für ein Fahrzeug im Haushalt, sondern zusätzliches Fahrzeug. Sie sind größer als Pkw und beanspruchen mehr Parkraum. Man konnte bei mehreren Ortsbegehungen anhand des Bewuchses der Flussrinne nachvollziehen, dass die Wohnmobile dort jedenfalls einige Wochen dauerhaft parkten. Der seitens der Anwohner geschilderte Eindruck ließ sich insoweit objektivieren.

Zwar wird es teilweise zu Verlagerungen in angrenzende Bereiche kommen, weil die Anmietung einer privaten Abstellfläche gescheut wird. Der Anteil lässt sich indes schwer einschätzen. Bei einer übermäßigen Belastung müsste dann gegebenenfalls hier ebenfalls regulierend eingegriffen werden. Zudem prüft die Verwaltung die Ausweisung von Parkflächen für Wohnmobile innerhalb des Stadtgebietes.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Ausnahme vom Parkverbot zukünftig auf Zweiräder und Pkw zu beschränken. Hierfür wäre das Anbringen von Zusatzzeichen an die vorhandenen Zonenbeschilderungen notwendig. Betroffene Anwohner, die ihr Wohnmobil oder ihren Wohnanhänger für ihren Urlaub „fit machen“ bzw. beladen möchten, steht die Möglichkeit offen, eine Ausnahmegenehmigung mit einer Gebühr in Höhe von 10,20 € für maximal drei Tage bei der Verkehrsbehörde zu beantragen.

2. Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt

In nahezu allen Ortsterminen wurde Unverständnis über die weggefallene Möglichkeit des Parkens vor der eigenen Grundstückszufahrt geäußert. Es wurde gewünscht, dies wieder zu ermöglichen. Diesem Wunsch könnte auf zwei Wegen entsprochen werden: Die Verwaltung könnte das Parken vor Grundstückszufahrten trotz des Zonenparkverbots generell dulden und nicht ahnden.

Alternativ könnte das Parken durch eine Ausnahmegenehmigung ermöglicht werden. Die Genehmigung würde objektbezogen (Hausnummer) erteilt werden, damit die auszulegende Karte nicht an ein Fahrzeug gebunden ist und Dritten (Besuchern, Familie, Handwerker etc.) zur Verfügung gestellt werden kann. Da aufgrund des Objektbezugs in aller Regel eine Dauergenehmigung vorliegen wird, wird ein Einzugsverfahren eingeführt, über das die Jahresgebühr von 30,70 Euro (Höhe analog Bewohnerparkausweis) jährlich eingezogen wird. So müssten Anwohner nicht jedes Jahr einen neuen Antrag stellen.

Beide Wege haben Vor- und Nachteile. Bei einer für den Anwohner kostenfreien Duldung ist nicht sichergestellt, dass die Einfahrt nicht von unberechtigten Fahrzeugen zugeparkt wird. Der Außendienst hätte keine Möglichkeit der Überprüfung der Parkberechtigung. Fahrzeugführer, die beobachten, dass auch vor Grundstückszufahren geparkt und keine Verwarnung ausgestellt wird, könnten ermutigt werden, dies auszunutzen. Die ursprüngliche Beschwerdelage aus dem engeren Umgriff des Krankenhauses könnte wieder aufbrechen.

Zudem würde die inzwischen erreichte Klarheit über den Parkraum verwässert. Es kann und darf nämlich auch weiterhin nicht vor jeder Zufahrt geparkt werden. Für das unzulässige Parken vor solchen Zufahrten fiele in jedem Einzelfall ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro, in der Regel aufgrund der Behinderung des Verkehrs aber 40 Euro an. Der finanzielle Vorteil der Duldung wäre dann sofort verbraucht.

Bei einer kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung wäre sichergestellt, dass die erforderlichen Durchfahrtsbreiten, Ausweichflächen für Begegnungsverkehr etc. zur Verfügung stehen und keine Konflikte bei gegenüberliegenden Zufahrten entstehen. Die Verwaltung würde eine Einzelfallprüfung (per Plan oder im Einzelfall auch vor Ort) vornehmen und die Ausnahmegenehmigung da erteilen, wo keine Konflikte vorliegen. Anwohnern und Dritten wäre durch die im Fahrzeug auszulegende Ausnahmegenehmigung klar, in welcher Einfahrt geparkt werden darf und in welcher nicht. Der Außendienst kann die Berechtigung ebenfalls durch die Genehmigung ablesen und Falschparker entsprechend verwarnen.

Die Verwaltung geht davon aus, dass im überwiegenden Teil der Fälle das Parken vor der Zufahrt ermöglicht werden kann. Dennoch wird es auch eine nicht völlig untergeordnete Zahl an Fällen geben, wo das ausscheidet. Die betroffenen Anwohner werden sich möglicherweise benachteiligt fühlen. Diese Wirkung tritt unabhängig davon ein, ob das Parken an diesen Stellen nicht geduldet wird oder eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt werden muss.

Die Verwaltung schlägt unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile vor, das Parken vor der Grundstückszufahrt im Wege einer Ausnahmegenehmigung zu ermöglichen.

3. Sonderproblem „schmale Straßen“; Parkmöglichkeiten im „Vorgarten“

Insbesondere in schmalen Straßen, wie beispielsweise in den Straßen Am Pfaffenberg, Hartlaubstraße, Hebererstraße, Weingartenweg und Zur Wasserleitung, kann unter Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht (mehr) auf öffentlichem Grund geparkt werden.

Viele der dortigen Anwohner verfügen bauzeitlich bedingt auf ihren Grundstücken über keine eigenen Stellplätze oder Garagen. Es bestehen jedoch oftmals ausreichend große Flächen vor den Anwesen, die grundsätzlich für die Errichtung von Stellplätzen geeignet wären. Neben der Möglichkeit, nach § 31 BauGB Befreiungen von Bebauungsplänen zu erteilen, sieht auch die Begrünungssatzung der Stadt Schweinfurt vor, dass Abweichungen möglich sind.

Sowohl Befreiungen als auch Abweichungen werden im Rahmen des Ermessens erteilt. Um dem Sinn und Zweck der Begrünungssatzung zu entsprechen, können Abweichungen von der Satzung mit Nebenbestimmungen hinsichtlich der Ausführungen eines Vorhabens versehen werden, wie zum Beispiel die Befestigung eines Stellplatzes mit wasserdurchlässigen, versickerungsfähigen Belag herzustellen. Als wasserdurchlässig zählt beispielsweise jeder Belag mit Drän-, oder Rasenfuge, Rasenwaben und Rasengittersteine mit Grasansaat.

Dies hat zum Ziel, zusätzliche übermäßige Flächenversiegelung zu verhindern. Aufgrund des beschlossenen Parkraumkonzeptes ist für den Stadtteil Hochfeld im Rahmen des Ermessens eine wohlwollende Prüfung angestrebt, um Betroffenen, die über keine Parkmöglichkeiten auf ihren Grundstücken verfügen, die Situation zu vereinfachen.

Sollte sich zeigen, dass die erforderlichen Abweichungen von der Begrünungssatzung dazu führen, dass die Ausnahme zur Regel wird, wären Abweichungen nicht mehr möglich. Die Verwaltung würde spätestens dann dem Stadtrat eine Neufassung der Begrünungssatzung vorschlagen. Dieser Bedarf könnte sich auch unabhängig vom Hochfeld aufgrund zwischenzeitlich ergehender Rechtsprechung ergeben (die Begrünungssatzung wurde unmittelbar nach Schaffung der Rechtsgrundlage erlassen, in aller Regel ergibt sich durch die Rechtsprechung nachträglicher Anpassungsbedarf).

Die Verwaltung schlägt daher vor, im Umgriff solcher schmaler Straßen eine großzügige Praxis bei der Prüfung von Befreiungen und Abweichungen zuzulassen, wenn die Versiegelung minimiert wird.

4. Parkraumangebot für Krankenhausmitarbeiter

In nahezu allen Ortsterminen wurde Unverständnis über die von den Mitarbeitern des Krankenhauses zu bezahlenden Gebühren für das Parken im Parkhaus an der Mainberger Straße geäußert. Auch die verkehrliche Anbindung sollte verbessert werden.

Die Verwaltung hat bereits die Konditionen für die Mitarbeiter dergestalt geändert, dass sich die Parktickets von jeweils 2 Mitarbeitern teilen lassen. Überlappungen beim Schichtwechsel werden hingenommen. Hierdurch ergeben sich für diese Mitarbeiter monatliche Kosten in Höhe von 36 EUR je Mitarbeiter.

Dem Leopoldina-Krankenhaus steht es dessen ungeachtet frei, Parkplätze subventioniert an seine Mitarbeiter weiterzugeben. Hier gibt es bereits ein entsprechendes Angebot an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das gilt auch für den späteren Parkhausneubau direkt am Krankenhaus selbst. Darüber hinaus werden parallel noch andere geeignete Lösungsmöglichkeiten entwickelt und geprüft. Im Rahmen dieses Prozesses wird auch der Antrag von Herrn Wiederer, minsestens 200 Monatsparktickets durch das Krankenhaus zu erwerben und diese kostenlos den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, mit einbezogen. Nach Vorliegen von weiteren Lösungsvorschlägen wird der Stadtrat zeitnah informiert werden.

Eine zu bestimmten Zeiten stadtauswärts geänderte Linienführung der Buslinie 52 (Deutschhof) via Mainberger Straße anstatt Alte Bahnhofstraße mit direktem Halt vor dem Parkhaus wurde ebenfalls vorgeschlagen und von der Verwaltung geprüft. Insbesondere in den Morgenstunden fungieren die meisten Fahrten der Linie 52 in Richtung Deutschhof als Anschlussverbindungen für ankommende Züge am Stadtbahnhof. Des Weiteren sind alternierende Fahrwege für Fahrgäste unattraktiv und die schlechte Merkbarkeit (mal so, mal so) führt erfahrungsgemäß zu Fehlbedienungen und Kundenbeschwerden. Wechselnde, intransparente und schlecht merkbare Fahrwege sind der zentrale Kritikpunkt am Liniennetz aus dem neuen Nahverkehrsplan. Eine Umsetzung würde diese Schwäche verschlimmern, weshalb die Verwaltung empfiehlt, an der bisherigen Linienführung festzuhalten. Die vorhandene Haltestelle Museum Otto Schäfer ist fußläufig erreichbar.

Die kostenlose Mitfahrt von Parkhausnutzern im Stadtbus bis zum Leopoldina-Krankenhaus wurde ebenfalls mehrfach vorgeschlagen. So wäre die Distanz zwischen Parkhaus und Krankenhaus überbrückt. Die Verwaltung schlägt vor, in einem Modellversuch über zunächst 6 Monate die Vorlage eines gültigen Parktickets für das Parkhaus Mainberger Straße beim Einstieg an den Haltestellen Museum Otto Schäfer oder Stadtbahnhof stadtauswärts bis zur Haltestelle Leopoldina-Krankenhaus und stadteinwärts ab der Haltestelle Leopoldina-Krankenhaus bis zur Haltestelle Museum Otto Schäfer als Fahrscheinersatz zu akzeptieren.

Der Versuch soll nach 4 Monaten evaluiert und dem Stadtrat zur Beschlussfassung über eine Fortführung vorgelegt werden.

5. Weitere grundsätzliche Anpassungen

Die umgesetzten Markierungen in der Schönerstraße folgten der vorherigen Übung. Durch den Wechsel der Parkflächen auf die gegenüberliegende Straßenseite könnten durch nicht notwendige Lücken für Grundstückszufahrten zusätzliche Parkplätze entstehen, sofern sich die Zufahrtssituation für die Anwohner nicht objektivierbar verschlechtert. Die Verwaltung wird eine Teil-Überplanung vornehmen und die Anlieger dieser Straße einbinden.

Die Margarete-Kallmann-Straße wird auf Wunsch der Anwohner der Zone 2 zugeordnet. Die Anwohner (Haushaltsvorstände) des Gebiets wurden schriftlich über das Datum der Stadtratssitzung am 26.07.2022 und ihre Teilnahmemöglichkeit vor Ort bzw. per Livestream informiert. Gleichzeitig wurde der Weg zum Ratsinformationssystem erläutert, in welchem die gefassten Beschlüsse abgerufen werden können.

Es bleibt dennoch die Problematik der Kommunikation von Stadtratsentscheidungen offen. Die Erwartungshaltung der Bevölkerung, informiert zu werden, ist groß. Das Informationsinteresse setzt nach Wahrnehmung der Verwaltung aber meist erst dann ein, wenn Auswirkungen konkret im persönlichen Lebensumfeld spürbar sind. Es beschränkt sich dann oft auch auf diese konkreten Auswirkungen. Es scheint demgegenüber eine nur untergeordnete Bereitschaft zu geben, sich Informationen selbst zu beschaffen bzw. Unkenntnis über mögliche Informationsquellen zu herrschen.

Auch ein Unvermögen zur Nutzung der Informationsquellen kann und wird eine gewisse Rolle spielen. Die Stadt kann indes die Schwelle zu Informationen nur so niedrig wie möglich machen; am Ende wird es immer des Interesses und der Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger bedürfen.

Es wurden in den Terminen vor Ort keine für jeden Fall praktikablen Vorschläge gemacht und es konnte keine allgemeine Lösung gefunden werden, wie das durchaus vorhandene Informationsangebot der Stadt die Bürgerinnen und Bürger besser erreicht. Die Verwaltung kann jedenfalls nicht jede Bürgerinformation in der hier am Hochfeld nun – wenn auch nachträglich –durchgeführten, äußerst arbeits- und zeitaufwändigen Weise leisten. Deutlich wurde jedenfalls, dass eine Information über die lokale Tagespresse nicht mehr ausreichend ist, weil sie die meisten Haushalte nicht erreicht.

Finanzielle Auswirkungen:
Geschätzte Einnahmen durch Gebühren für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken vor den Grundstückseinfahrten in Höhe von 5.000,00 € jährlich.

Beschlussvorschlag:
1. Der Sachbericht wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorschläge aus den Ziffern 1 bis 5 des Sachberichts umzusetzen.



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